Lehrbefähigung zur Durchführung von Schulskifahrten
Bestimmungen für den Schulsport
Im Schulsport gelten in der Regel striktere Vorgaben als in vielen anderen Bereichen des Freizeitsports, wenn es darum geht, Klassenfahrten oder Schulskifahrten zu begleiten. Daher ist es nicht verwunderlich, dass Schulleiterinnen und Schulleiter von Ihren Lehrkräften erwarten, dass sie eine entsprechende zusätzliche Ausbildung oder Fortbildung zur Leitung einer Schulskifahrt oder Klassenfahrt in den Schnee erwerben. Entscheidend dabei ist zu wissen, dass es von den Kultusministerien der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein diesbezüglich keine eigenen inhaltlichen Vorgaben gibt. Die Anerkennung einer erworbenen Qualifikation obliegt schlussendlich der/m Schulleiter*in. Diese zusätzliche Lehrbefähigung zur Durchführung von Schulskifahrten könnt ihr bei uns in Form der Ski- oder Snowboardlehrer*innen Ausbildung Level 1 DSLV (Deutscher Skilehrerverband) erwerben.
Lehrbefähigung zur Durchführung von Schulskifahrten für Niedersachen und Schleswig-Holstein
Hier zunächst die Passagen aus dem Erlass, beziehungsweise die Vorgabe der Länder Niedersachen und Schleswig-Holstein zur Lehrbefähigung zur Durchführung von Schulskifahrten.
Niedersachsen Erlass „Bestimmungen für den Schulsport“
In Niedersachsen regelt die zusätzliche Fortbildung / Ausbildung der Erlass „Bestimmungen für den Schulsport“. Hier heißt es unter
2.1 Allgemeines
Die Aufsichtsführung obliegt den Lehrkräften gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 NSchG. Gemäß § 62 Abs. 2 NSchG können geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule (§ 53 Abs. 1 Satz 1 NSchG), Personen, die außerunterrichtliche Angebote durchführen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 NSchG), sowie geeignete Erziehungsberechtigte mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden.
Auch geeignete Schülerinnen und Schüler können damit betraut werden, wenn bei Minderjährigen das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.
Ungeachtet dessen bleibt die Erteilung von Sportunterricht Lehrkräften vorbehalten. (…)
3.2.2 „Auf Schnee und Eis”
3.2.2.1 Aufsicht und Organisation
Die Gruppengröße ist dem Könnens- und Entwicklungsstand der Lernenden und den Gelände- und Witterungsbedingungen anzupassen, darf jedoch beim alpinen Skilaufen 15 und beim Snowboardfahren acht Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten. Im Zusammenhang mit der Genehmigung durch die Schulleitung ist wegen des bestehenden Risikos eines gesundheitlich bedingten Ausfalls von Schülerinnen und Schülern oder der Personen nach Nr. 2.1 darüber hinaus eine weitere Aufsichtsperson empfehlenswert.
Die Person nach Nr. 2.1 hat sich über die örtlichen Erste-Hilfe-Einrichtungen und Rettungsmöglichkeiten sowie die örtlichen Notrufnummern zu informieren und muss den Lerngruppen das Vorgehen bei einem Unfall erläutern. Diese muss aktuelle Informationen zur Schnee- und Wetterlage, insbesondere bei Lawinengefahr, einholen und unbedingt beachten. Die Bewegungsangebote sind an die vorherrschenden Bedingungen anzupassen.
Den Schülerinnen und Schülern sind die Pistenregeln zu vermitteln. Es muss ein Notruf abgesetzt werden können.
Beim Eislaufen (…)
Beim Rodeln sind Sicherheitsregeln für die Abfahrt wie z. B. geländeangepasste Geschwindigkeit, Abstände und Verhalten bei Stürzen und Unfällen zu vereinbaren sowie Lenk- und Bremstechniken zu erläutern.
3.2.2.2 Ausstattung und Material
- Beim Ski alpin und Snowboardfahren sowie Eislaufen besteht die Pflicht, Helm und Handschuhe zu tragen.
- Beim Snowboardfahren und Ski alpin ist zusätzlich eine Skibrille oder eine Sonnenbrille zu tragen.
- Beim Skilanglauf sind Handschuhe zu tragen.
- Beim Rodeln sind feste Schuhe, Handschuhe und Helm zu tragen.
- Beim Ski alpin ist auf eine gute persönlich angepasste Bindungseinstellung zu achten, um Unfälle durch verfrühtes oder zu spätes Auslösen der Bindung zu verhindern.
- Beim Skilaufen und Snowboarden sollte jedes Gruppenmitglied einen Pistenplan bzw. einen Loipenplan mit sich führen.
- Alle Aufsicht führenden Personen müssen eine Erste-Hilfe-Ausrüstung mitführen.
3.2.2.3 Fachliche Voraussetzungen
Die Person nach Nr. 2.1 muss beim Schneesport über mindestens folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:
- Kenntnisse theoretischer Grundlagen des Schneesports,
- Kenntnisse der aktuellen Didaktik und Methodik des Schneesports,
- Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen und insbesondere von speziellen Vermittlungsformen für ängstliche oder motorisch schwächere Schülerinnen und Schüler,
- Kenntnis der sicherheitsrelevanten Regeln,
- Ortskenntnis des Skigeländes bzw. des Loipengeländes und Fähigkeit zur Einschätzung des Schwierigkeitsgrades sowie der Umweltaspekte; beim Fehlen dieser Ortskenntnisse sind ortskundige qualifizierte Personen einzusetzen,
- Fähigkeit zur Einschätzung der aktuellen Wetterlage und Schneebeschaffenheit, um im Zusammenhang mit den motorischen Voraussetzungen der Teilnehmenden sicherheits- und ausbildungsbezogene Entscheidungen treffen zu können,
- das sichere Beherrschen verschiedener situationsangepasster Fahrtechniken bei allen Pistenverhältnissen zur Demonstration und zur Sicherstellung, dass jederzeit bei kritischen oder gefährlichen Situationen am Hang eingegriffen werden kann.
Sind beim alpinen Schneesport weitere Aufsichtführende erforderlich, haben diese alle entsprechenden o. g. Qualifikationen nachzuweisen. Beim Eislaufen, Rodeln und Skilanglaufen ist keine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.
Quelle: Bestimmungen für den Schulsport, RdErl. d. MK v. 1.9.2018 – 24 – 52 100/1 – VORIS 22410 –
Download „Erlass Bestimmungen Für den Schulsport“
Schleswig-Holstein „Lernen am anderen Ort“
In Schleswig-Holstein ist die zusätzliche Fortbildung / Ausbildung im Leitfaden des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein „Lernen am anderen Ort“ geregelt.
Auf Seite 29 heißt es zu „Sportliche Aktivitäten mit besonderen Qualifikationsanforderungen“:
Sportliche Aktivitäten mit besonderen Qualifikationsanforderungen können auch auf Schulfahrten durchgeführt werden – sie setzen aber besondere Qualifikationen seitens der Aufsichtspersonen sowie weitere Maßnahmen zur Prävention von Unfällen voraus. Dies gilt zum Beispiel für die folgenden Sportarten:
- Alle Wassersportarten außer Baden im abgegrenzten Nichtschwimmerbereich (Baden),
- Bergsport (zum Beispiel Bergwandern, Klettern),
- Schneesport (zum Beispiel Skifahren, Snowboarden, Skilanglauf),
- Luftsport (zum Beispiel Segelfliegen, Fallschirm springen, Gleitschirmfliegen),
- Reiten.
Erforderliche Qualifikation der Aufsichtskräfte
Mindestens eine der aufsichtsführenden Personen muss bei sportlichen Aktivitäten nach Nr. 8 des Erlasses über spezielle Qualifikationen verfügen, damit sie die mit der Veranstaltung verbundenen Gefahren richtig
einschätzen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Prävention und in Gefahrensituationen ergreifen kann. Bei größeren Reisegruppen oder schwierigen Aufsichtsverhältnissen müssen gegebenenfalls auch mehrere Begleitpersonen entsprechend qualifiziert sein, damit die Schülerinnen und Schüler in Gruppen mit einer angemessenen Größe aufgeteilt werden können.
Folgende Qualifikationen müssen für die Durchführung der betreffenden sportlichen Aktivitäten nachgewiesen werden:
- Eine bestandene Prüfung in der Sportart im Rahmen eines Ausbildungs- oder Studienganges Sport oder
- die gültige Übungsleiter-, Trainer- oder Schulsportlizenz des betreffenden Sportfachverbandes
oder - eine erfolgreiche Teilnahme/Prüfung an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen (IQSH), der Unfallkasse Nord oder vergleichbarer Einrichtungen in Schleswig-Holstein oder in anderen Bundesländern.
Quelle: Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein, Lernen am anderen Ort, 3. Auflage, 2008, S29ff.
Download „Lernen am anderen Ort“
Inhalte der Level1-Ausbildung des DSLV
Alle Informationen zu den Ausbildungsinhalten der Level 1 Ausbildung DSLV findet ihr auf der Website des Skilehrerverbandes:
Ausbildungsinhalte Level 1 Ausbildung Deutscher Skilehrerverband (DSLV)
Gerne stellen wir euch auch den individuellen Stundenplan für die jeweilige Ausbildung mit Ablauf und Ort zur Verfügung. Wichtigster Punkt ist, dass ihr mit eurer Schulleitung diese Zusatzausbildung absprecht, damit diese auch anerkannt wird.
Für alle Fragen rund um diese Themen, stehen wir euch gerne jederzeit zur Verfügung (Kontakt).